Die Strafbehörde kann die Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2; mit Hinweisen). 7.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin einen erheblichen Schaden erlitten.