7. 7.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b). Dasselbe gilt, wenn das Verfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigt wird (BGE 139 IV 241 E. 1). Die Strafbehörde kann die Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art.