318 StGB ist nicht erfüllt. 5.2 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen falschen ärztlichen Zeugnisses zu Recht nicht an die Hand genommen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beweisanträge der Beschwerdeführerin – soweit sie überhaupt verfahrensrelevant sind – etwas am Ergebnis ändern können. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.