Er musste nicht damit rechnen, dass das Konsilium bei einer Behörde gebraucht werden könnte. Hierzu war es offensichtlich nicht bestimmt. Folglich ist auch ein Vorsatz des Beschuldigten ausgeschlossen. Eine weitere Zweckbestimmung im Sinne von Art. 318 StGB (zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils; geeignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzten) ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 165 vom 10. August 2018 E. 4.6). Der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB ist nicht erfüllt.