Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im Bericht die Schilderungen von C.________ wiedergab, kann nicht geschlossen werden, dass der Bericht zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt war. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte für Aussagen von C.________ den Konjunktiv verwendete oder auf den Überlieferungscharakter hinwies. Der Beschuldigte wurde von Dr. med. F.________ konsiliarisch beigezogen. Entsprechend erstattete er Dr. med. F.________ und nicht einer Behörde Bericht. Er musste nicht damit rechnen, dass das Konsilium bei einer Behörde gebraucht werden könnte.