Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, die detaillierte Beschreibung der angeblichen Baumängel nehme im Bericht vom 23. November 2020 einen grossen Raum ein. Aus den Ausführungen des Beschuldigten gehe klar hervor, dass der Bericht dazu bestimmt gewesen sei, den Behörden, respektive einem Gericht, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte den Bericht am 23. November 2020 verfasste. Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erfolgte erst am 11. Februar 2021. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im Bericht die Schilderungen von C.____