Mangels definitiver Diagnose stellt der Bericht vom 23. November 2020 kein ärztliches Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB dar. Der Tatbestand von Art. 318 StGB ist bereits aus diesem Grund nicht erfüllt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 165 vom 10. August 2018 E. 4.6). Weiter fehlt es dem Bericht vom 23. November 2020 auch an der von Art. 318 StGB geforderten Zweckbestimmung. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, die detaillierte Beschreibung der angeblichen Baumängel nehme im Bericht vom 23. November 2020 einen grossen Raum ein.