Er ging im Bericht vom 23. November 2020 davon aus, dass es sich beim aufgetretenen Husten angesichts der apparativen Befunde um ein Asthmaäquivalent handle. Eine allergische Ursache sei «eher unwahrscheinlich, aber nicht auszuschliessen». Ein Kausalzusammenhang der geschilderten Baumängel mit den aktuellen gesundheitlichen Symptomen von C.________ sei als «überwiegend wahrscheinlich anzusehen». Damit ein ärztliches Zeugnis vorliegt, bedarf es einer definitiven Erklärung hinsichtlich des Gesundheitszustandes. Mangels definitiver Diagnose stellt der Bericht vom 23. November 2020 kein ärztliches Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB dar.