5 schliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes von C.________ handelt. So hielt der Beschuldigte unter dem Titel «Diagnose» fest, dass C.________ an einer Gräserpollenallergie leide (was vorliegend nicht relevant ist) und der Verdacht auf («V.a.») Asthma bestehe, differentialdiagnostisch («DD») Asthmaäquivalent. Eine definitive Diagnose stellte der Beschuldigte nicht. Er ging im Bericht vom 23. November 2020 davon aus, dass es sich beim aufgetretenen Husten angesichts der apparativen Befunde um ein Asthmaäquivalent handle.