Der Beschuldigte legte im Bericht transparent dar, auf welche Schilderungen von C.________ und Untersuchungsbefunde er seine Einschätzung stützt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. F.________ C.________ für eine allergologische Abklärung an den Beschuldigten überwiesen hatte. Der Beschuldigte wurde nicht zur Erstellung eines Arztzeugnisses, sondern nur konsiliarisch beigezogen (vgl. auch erster Satz der allergologischen Abklärung vom 23. November 2020). Bei einem ärztlichen Konsilium handelt es sich gemäss TARMED (Tarifstruktur der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte