5. 5.1 Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach kein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung durch den Beschuldigten vorliegt, nichts zu ändern. Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach es vorliegend keine Hinweise darauf gibt, dass der Gesundheitszustand von C.________ in der allergologischen Abklärung vom 23. November 2020 unzutreffend dargestellt wurde. Der Beschuldigte legte im Bericht transparent dar, auf welche Schilderungen von C.____