Die Zweckbestimmung (zum Gebrauch bei einer Behörde; zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils; geeignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritte zu verletzen) kann sich aus dem Zeugnis selbst oder aus den Absichten der Beteiligten im Einzelfall ergeben. Der Vorsatz muss sich auch auf die spezielle Zweckbestimmung des Zeugnisses beziehen (vgl. zum Ganzen: BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 ff. zu Art. 318 StGB).