Ein derartiges Zeugnis habe er nicht verfasst. Bei seinem Abklärungsbericht vom 23. November 2020 handle es sich nicht um ein ausführliches Gutachten, bei dem sämtliche Befunde aufgeführt und häufig auch weitere Untersuchungen veranlasst würden. Die Beschwerden (insbesondere der Husten) seien glaubhaft und konsistent geschildert worden. Er habe keinen Grund gehabt, sie anzuzweifeln. Zudem seien die Schilderungen von C.________ durch apparative Untersuchungsbefunde untermauert.