__ sei ihm vor der Zuweisung durch Dr. med. F.________ unbekannt gewesen und er habe seit der Abklärung in seiner Praxis keinerlei Kontakt zu ihr gehabt. Er habe Dr. med. F.________ über die Resultate der durchgeführten Untersuchungen in Form eines einfachen Berichtes vom 23. November 2020 informiert. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Bezeichnung «Zeugnis» sei hierfür unüblich. Sie werde in der Medizin für andere Schriftstücke mit definitiven Aussagen verwendet. Ein derartiges Zeugnis habe er nicht verfasst.