Der Beschuldigte habe, abgesehen von einem allgemeinen Unwohlsein, keinerlei Symptome feststellen können. Trotzdem habe er eine ganze Auswahlsendung an möglichen Diagnosen präsentiert. 3.4 Der Beschuldigte nimmt in seiner Eingabe vom 31. August 2021 eingehend zu den einzelnen Beanstandungen an seinem Bericht vom 23. November 2020 Stellung und hält fest, die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach er vorsätzlich ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt habe, entbehre jeder Grundlage und empöre ihn. C.________ sei ihm vor der Zuweisung durch Dr. med. F._____