Die Laborergebnisse seien dem Bericht ebenfalls beizulegen. Auch sei im Bericht keine körperliche Untersuchung erwähnt und es würden Angaben zu relevanten Vorerkrankungen fehlen. Andere Ursachen für den angeblichen Husten habe der Beschuldigte nicht geprüft. Der Beschuldigte habe einen Husten bestätigt, den er gar nie gehört habe, da der Husten angeblich nur expositionsbedingt auftrete. Anamnese und Diagnose seien auf unzulässige Weise durcheinandergebracht worden. Der Beschuldigte habe, abgesehen von einem allgemeinen Unwohlsein, keinerlei Symptome feststellen können.