3 anzeige wegen Art. 318 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Im ärztlichen Zeugnis des Beschuldigten seien die im Befund beschriebenen Symptome ungenau. So müsste z.B. ein Husten genau beschrieben sein. Ferner würden im Befund Standarduntersuchungen wie das Abhören der Lunge, eine Rachenkontrolle etc. fehlen. Die Laborergebnisse seien dem Bericht ebenfalls beizulegen.