Daher ergibt sich kein zureichender und überprüfbarer Verdacht auf eine strafbare Handlung durch A.________ im Sinne von Art. 318 StGB. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammenfassend ein, ein ärztliches Zeugnis habe durch seine erhöhte Glaubwürdigkeit den Charakter einer Urkunde und dürfe nicht sorglos und/oder fahrlässig verfasst werden. Für die Öffentlichkeit sei es äusserst wichtig, dass ärztlichen Zeugnissen ein hoher Beweiswert und eine grosse Glaubwürdigkeit zukomme, daher müsse die Staatsanwaltschaft eine Straf-