Durch die fehlenden patientenbezogenen Informationen, sowie nach den vorliegenden übrigen Informationen, lassen sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen. Es ergibt sich demnach kein genügender Anfangsverdacht, dass es sich bei der allergologischen Abklärung vom 23. November 2020 um ein unwahres Zeugnis handelt, welches ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes von C.________ darstellt. Auch Hinweise auf einen Vorsatz zur Anfertigung eines unwahren Zeugnisses sind aufgrund der vorliegenden Informationen nicht erkennbar.