171 Abs. 2 StPO als Ausnahme von dieser Regel liegt nicht vor, womit die Resultate der durchgeführten Tests und der den Untersuchungsergebnissen zugrundeliegende Sachverhalt nicht nachvollzogen werden können. Die Aussage von B.________ steht folglich gegen die Aussage aus dem allergologischen Bericht von A.________. Im Zeugnis ist zumindest transparent aufgezeigt, auf welchen durch die Patientin geschilderten Sachverhalt sich seine Einschätzung stützt. Auf den Fotos, welche C.___