C.________ habe den Mietvertrag durch ihren Anwalt am 11. Februar 2021 fristlos gekündigt. Das falsche ärztliche Zeugnis habe ihr dazu gedient, die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten nicht einzuhalten. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: C.________ hat ihre Ärzte nicht vom Arztgeheimnis entbunden. Somit gilt grundsätzlich die ärztliche Schweigepflicht. Eine Aussagepflicht nach Art. 171 Abs. 2 StPO als Ausnahme von dieser Regel liegt nicht vor, womit die Resultate der durchgeführten Tests und der den Untersuchungsergebnissen zugrundeliegende Sachverhalt nicht nachvollzogen werden können.