für weitere Abklärungen an den Beschuldigten überwiesen, der wunschgemäss ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt habe. Der Bericht des Beschuldigten vom 23. November 2020 genüge in keiner Hinsicht den wissenschaftlichen Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis. So habe der Beschuldigte einen Husten bestätigt, den er nicht gehört habe, weil der Husten nur expositionsabhängig vorkomme, was sehr unwahrscheinlich sei. Andere Ursachen für den angeblichen Husten habe der Beschuldigte nicht geprüft. C.________ habe den Mietvertrag durch ihren Anwalt am 11. Februar 2021 fristlos gekündigt.