2 konnte. In ihrer Strafanzeige vom 11. März 2021 (eingereicht anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2021) schilderte die Beschwerdeführerin, C.________ habe von September 2020 bis Februar 2021 die Einliegerwohnung in ihrem Haus an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) als Mieterin bewohnt. Nach einer esoterischen «Begehung» der Wohnung durch eine Heilpraktikerin habe sich C.________ beklagt, die Wohnung sei feucht, es gebe Schimmel und es stinke.