Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses den Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 23. Juli 2021 vorbringt, es obliege der Justiz festzustellen, ob angesichts der besonderen Arglist und Bereicherungsabsicht der Tatbestand des versuchten Betrugs vorliege, ist dies von der ursprünglichen Strafanzeige resp. der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst. Dieser Tatvorwurf geht über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.