Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 31. August 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und machte geltend, er fordere von der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die ihm entstandenen Kosten (Arbeitszeit, Anwalt, Material). Darüber hinaus fordere er von ihr eine schriftliche Entschuldigung/Richtigstellung zur Wiederherstellung seiner Reputation, eine Verzichtserklärung für weitere Anschuldigungen im laufenden Verfahren sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.00. Mit Replik vom 13. September 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.