Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 750.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 31. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 31. August 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und machte geltend, er fordere von der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die ihm entstandenen Kosten (Arbeitszeit, Anwalt, Material).