Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 358 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte Dr. med. A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falschem ärztlichen Zeugnis Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 7. Juli 2021 (O 21 5418) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen falschen ärztlichen Zeugnisses nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 23. Juli 2021 Beschwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 750.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte mit Stellungnahme vom 31. August 2021 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 31. August 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und machte geltend, er fordere von der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die ihm entstandenen Kosten (Arbeitszeit, Anwalt, Material). Darüber hinaus fordere er von ihr eine schriftliche Entschuldigung/Richtigstellung zur Wiederherstellung seiner Reputation, eine Ver- zichtserklärung für weitere Anschuldigungen im laufenden Verfahren sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.00. Mit Replik vom 13. September 2021 hielt die Be- schwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ge- gen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses den Verfahrensge- genstand. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 23. Juli 2021 vorbringt, es obliege der Justiz festzustellen, ob angesichts der besonderen Arglist und Bereicherungsabsicht der Tatbestand des versuchten Betrugs vorliege, ist dies von der ursprünglichen Strafanzeige resp. der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst. Dieser Tatvorwurf geht über den Streitgegenstand hinaus, weshalb inso- weit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten gemäss Anzeigerapport vom 17. Mai 2021 vor, C.________ ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt zu ha- ben, damit diese ihren Mietvertrag mit der Beschwerdeführerin per sofort auflösen 2 konnte. In ihrer Strafanzeige vom 11. März 2021 (eingereicht anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 1. April 2021) schilderte die Beschwerdeführerin, C.________ habe von September 2020 bis Februar 2021 die Einliegerwohnung in ihrem Haus an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) als Mieterin be- wohnt. Nach einer esoterischen «Begehung» der Wohnung durch eine Heilprakti- kerin habe sich C.________ beklagt, die Wohnung sei feucht, es gebe Schimmel und es stinke. Das Haus sei jedoch von 2010 bis 2012 komplett ausgehöhlt und umfassend renoviert worden. Die Ärztin Dr. med. F.________ habe in einem Arzt- zeugnis vom 10. November 2020 bestätigt, dass C.________ seit dem Einzug in die neue Wohnung zunehmend unter Übelkeit, Hustenreiz sowie trockenem Husten leide und stark in ihrem körperlichen Wohlbefinden eingeschränkt sei (vgl. Arzt- zeugnis vom 10. November 2020). Anschliessend habe die Ärztin C.________ für weitere Abklärungen an den Beschuldigten überwiesen, der wunschgemäss ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt habe. Der Bericht des Beschuldigten vom 23. November 2020 genüge in keiner Hinsicht den wissenschaftlichen Anforderun- gen an ein ärztliches Zeugnis. So habe der Beschuldigte einen Husten bestätigt, den er nicht gehört habe, weil der Husten nur expositionsabhängig vorkomme, was sehr unwahrscheinlich sei. Andere Ursachen für den angeblichen Husten habe der Beschuldigte nicht geprüft. C.________ habe den Mietvertrag durch ihren Anwalt am 11. Februar 2021 fristlos gekündigt. Das falsche ärztliche Zeugnis habe ihr da- zu gedient, die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten nicht einzuhalten. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: C.________ hat ihre Ärzte nicht vom Arztgeheimnis entbunden. Somit gilt grundsätzlich die ärztliche Schweigepflicht. Eine Aussagepflicht nach Art. 171 Abs. 2 StPO als Ausnahme von dieser Regel liegt nicht vor, womit die Resultate der durchgeführten Tests und der den Untersuchungsergebnissen zu- grundeliegende Sachverhalt nicht nachvollzogen werden können. Die Aussage von B.________ steht folglich gegen die Aussage aus dem allergologischen Bericht von A.________. Im Zeugnis ist zumin- dest transparent aufgezeigt, auf welchen durch die Patientin geschilderten Sachverhalt sich seine Einschätzung stützt. Auf den Fotos, welche C.________ im Nachgang an ihre Einvernahme einreich- te, sind Spuren von Schimmel und Feuchtigkeit in der gezeigten Wohnung erkennbar, was dafür- spricht, dass sich die Einschätzung von A.________ auf einen Sachverhalt stützte, wie er von C.________ anlässlich ihrer Einvernahme geschildert wurde. Durch die fehlenden patientenbezoge- nen Informationen, sowie nach den vorliegenden übrigen Informationen, lassen sich keine deliktsrele- vanten Anhaltspunkte feststellen. Es ergibt sich demnach kein genügender Anfangsverdacht, dass es sich bei der allergologischen Abklärung vom 23. November 2020 um ein unwahres Zeugnis handelt, welches ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes von C.________ darstellt. Auch Hinweise auf einen Vorsatz zur Anfertigung eines unwahren Zeugnisses sind aufgrund der vorliegenden Infor- mationen nicht erkennbar. Daher ergibt sich kein zureichender und überprüfbarer Verdacht auf eine strafbare Handlung durch A.________ im Sinne von Art. 318 StGB. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammenfassend ein, ein ärztliches Zeugnis habe durch seine erhöhte Glaubwürdigkeit den Charakter einer Urkunde und dürfe nicht sorglos und/oder fahrlässig verfasst werden. Für die Öffentlichkeit sei es äusserst wichtig, dass ärztlichen Zeugnissen ein hoher Beweiswert und eine grosse Glaubwürdigkeit zukomme, daher müsse die Staatsanwaltschaft eine Straf- 3 anzeige wegen Art. 318 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Im ärztlichen Zeugnis des Beschul- digten seien die im Befund beschriebenen Symptome ungenau. So müsste z.B. ein Husten genau beschrieben sein. Ferner würden im Befund Standarduntersuchun- gen wie das Abhören der Lunge, eine Rachenkontrolle etc. fehlen. Die Laborer- gebnisse seien dem Bericht ebenfalls beizulegen. Auch sei im Bericht keine körper- liche Untersuchung erwähnt und es würden Angaben zu relevanten Vorerkrankun- gen fehlen. Andere Ursachen für den angeblichen Husten habe der Beschuldigte nicht geprüft. Der Beschuldigte habe einen Husten bestätigt, den er gar nie gehört habe, da der Husten angeblich nur expositionsbedingt auftrete. Anamnese und Diagnose seien auf unzulässige Weise durcheinandergebracht worden. Der Be- schuldigte habe, abgesehen von einem allgemeinen Unwohlsein, keinerlei Sym- ptome feststellen können. Trotzdem habe er eine ganze Auswahlsendung an mög- lichen Diagnosen präsentiert. 3.4 Der Beschuldigte nimmt in seiner Eingabe vom 31. August 2021 eingehend zu den einzelnen Beanstandungen an seinem Bericht vom 23. November 2020 Stellung und hält fest, die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach er vorsätzlich ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt habe, entbehre jeder Grundlage und empö- re ihn. C.________ sei ihm vor der Zuweisung durch Dr. med. F.________ unbe- kannt gewesen und er habe seit der Abklärung in seiner Praxis keinerlei Kontakt zu ihr gehabt. Er habe Dr. med. F.________ über die Resultate der durchgeführten Untersuchungen in Form eines einfachen Berichtes vom 23. November 2020 in- formiert. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Bezeichnung «Zeugnis» sei hierfür unüblich. Sie werde in der Medizin für andere Schriftstücke mit definitiven Aussagen verwendet. Ein derartiges Zeugnis habe er nicht verfasst. Bei seinem Abklärungsbericht vom 23. November 2020 handle es sich nicht um ein ausführli- ches Gutachten, bei dem sämtliche Befunde aufgeführt und häufig auch weitere Untersuchungen veranlasst würden. Die Beschwerden (insbesondere der Husten) seien glaubhaft und konsistent geschildert worden. Er habe keinen Grund gehabt, sie anzuzweifeln. Zudem seien die Schilderungen von C.________ durch apparati- ve Untersuchungsbefunde untermauert. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dagegen verfügt die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus- setzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach 4 dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 86 E. 4.1.1; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 318 Ziff. 1 StGB werden Ärzte bestraft, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt ist, oder das geeignet ist, wichtige und berechtig- te Interessen Dritter zu verletzen. Tatobjekt von Art. 318 StGB ist ein vom Täter in seiner beruflichen Eigenschaft ausgestelltes unwahres Gesundheitszeugnis, d.h. eine schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Erklärung einer Medizinalperson über den gegenwärtigen Gesundheitszustand oder eine Bescheinigung über frühere Krankheiten. Unter den Begriff der Zeugnisse fallen etwa Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Dispensationen, Impfscheine, gerichtsmedizinische Blutalkoholuntersuchungen, Geburts- und To- desscheine. Die Krankengeschichte, die eher einem Protokoll über die Behandlun- gen und Konsultationen gleichkommt, ist nicht als ärztliches Zeugnis aufzufassen, weil damit der Begriff des Gesundheitszeugnisses überdehnt würde. Die Zweckbe- stimmung (zum Gebrauch bei einer Behörde; zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils; geeignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritte zu verletzen) kann sich aus dem Zeugnis selbst oder aus den Absichten der Beteiligten im Einzelfall ergeben. Der Vorsatz muss sich auch auf die spezielle Zweckbestimmung des Zeugnisses beziehen (vgl. zum Ganzen: BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 ff. zu Art. 318 StGB). 5. 5.1 Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Was die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an der Schluss- folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach kein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung durch den Beschuldigten vorliegt, nichts zu ändern. Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach es vorliegend keine Hinweise darauf gibt, dass der Gesundheitszustand von C.________ in der allergologischen Abklärung vom 23. November 2020 unzutref- fend dargestellt wurde. Der Beschuldigte legte im Bericht transparent dar, auf wel- che Schilderungen von C.________ und Untersuchungsbefunde er seine Einschät- zung stützt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. F.________ C.________ für eine allergologische Abklärung an den Beschuldigten überwiesen hatte. Der Beschuldigte wurde nicht zur Erstellung eines Arztzeugnisses, sondern nur konsi- liarisch beigezogen (vgl. auch erster Satz der allergologischen Abklärung vom 23. November 2020). Bei einem ärztlichen Konsilium handelt es sich gemäss TARMED (Tarifstruktur der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte [FMH]) um eine vom behandelnden/therapierenden Facharzt verlangte Beratung durch ei- nen anderen Facharzt (vgl. ebenso die Definition im Duden, wonach ein Konsilium eine Beratung sei). Aus dem Bericht vom 23. November 2020 wird denn auch er- sichtlich, dass es sich hierbei lediglich um eine Einschätzung und nicht um eine ab- 5 schliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes von C.________ handelt. So hielt der Beschuldigte unter dem Titel «Diagnose» fest, dass C.________ an einer Gräserpollenallergie leide (was vorliegend nicht relevant ist) und der Verdacht auf («V.a.») Asthma bestehe, differentialdiagnostisch («DD») Asthmaäquivalent. Eine definitive Diagnose stellte der Beschuldigte nicht. Er ging im Bericht vom 23. No- vember 2020 davon aus, dass es sich beim aufgetretenen Husten angesichts der apparativen Befunde um ein Asthmaäquivalent handle. Eine allergische Ursache sei «eher unwahrscheinlich, aber nicht auszuschliessen». Ein Kausalzusammen- hang der geschilderten Baumängel mit den aktuellen gesundheitlichen Symptomen von C.________ sei als «überwiegend wahrscheinlich anzusehen». Damit ein ärzt- liches Zeugnis vorliegt, bedarf es einer definitiven Erklärung hinsichtlich des Ge- sundheitszustandes. Mangels definitiver Diagnose stellt der Bericht vom 23. No- vember 2020 kein ärztliches Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB dar. Der Tatbe- stand von Art. 318 StGB ist bereits aus diesem Grund nicht erfüllt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 165 vom 10. August 2018 E. 4.6). Weiter fehlt es dem Bericht vom 23. November 2020 auch an der von Art. 318 StGB geforderten Zweckbestimmung. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, die detaillierte Beschreibung der angeblichen Baumängel nehme im Bericht vom 23. November 2020 einen grossen Raum ein. Aus den Ausführungen des Be- schuldigten gehe klar hervor, dass der Bericht dazu bestimmt gewesen sei, den Behörden, respektive einem Gericht, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte den Bericht am 23. November 2020 verfasste. Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erfolgte erst am 11. Februar 2021. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im Bericht die Schil- derungen von C.________ wiedergab, kann nicht geschlossen werden, dass der Bericht zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt war. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte für Aussagen von C.________ den Konjunktiv verwendete oder auf den Überlieferungscharakter hinwies. Der Be- schuldigte wurde von Dr. med. F.________ konsiliarisch beigezogen. Entspre- chend erstattete er Dr. med. F.________ und nicht einer Behörde Bericht. Er muss- te nicht damit rechnen, dass das Konsilium bei einer Behörde gebraucht werden könnte. Hierzu war es offensichtlich nicht bestimmt. Folglich ist auch ein Vorsatz des Beschuldigten ausgeschlossen. Eine weitere Zweckbestimmung im Sinne von Art. 318 StGB (zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils; geeignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzten) ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 165 vom 10. August 2018 E. 4.6). Der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB ist nicht erfüllt. 5.2 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen falschen ärztlichen Zeug- nisses zu Recht nicht an die Hand genommen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beweisanträge der Beschwerdeführerin – soweit sie über- haupt verfahrensrelevant sind – etwas am Ergebnis ändern können. Die Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden der von ihr geleisteten Sicherheit von CHF 750.00 entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7. 7.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO u.a. An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Bst. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b). Dasselbe gilt, wenn das Verfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigt wird (BGE 139 IV 241 E. 1). Die Strafbehörde kann die Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2; mit Hinweisen). 7.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe durch das Vorgehen der Beschwerdefüh- rerin einen erheblichen Schaden erlitten. Nebst seiner ohnehin schon hohen Belas- tung durch Arbeit und Privates habe er sich ihren haltlosen Anschuldigungen stel- len müssen. Er fordere von der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die ihm entstandenen Kosten (Arbeitszeit, Anwalt, Material). Darüber hinaus fordere er von ihr eine schriftliche Entschuldigung/Richtigstellung zur Wiederherstellung seiner Reputation, eine Verzichtserklärung für weitere Anschuldigungen im laufenden Ver- fahren sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.00. Er nehme in Kauf, dass seine Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwiesen wür- den. 7.3 Für die Beschwerdekammer ist nicht erkennbar, inwiefern dem Beschuldigten ent- schädigungswürdige Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ent- standen sind. Der Beschuldigte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht anwalt- lich vertreten, sondern reichte eine selbstverfasste Eingabe ein. Dass er sich hier- bei anwaltlich beraten liess, ist nachvollziehbar und sein gutes Recht. Ein Ersatz der entsprechenden Kosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO kommt indes nur in Frage, wenn der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.1; mit Hinweisen). Der gegen den Beschuldigten erhobene Tatvorwurf ist übersichtlich und nicht komplex. Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sind nicht ersichtlich. Inwiefern der Beschuldigte durch die Beteiligung am Strafverfah- ren wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO erlitten hat, ist ebenfalls nicht erkennbar. Für den blossen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand der nicht anwaltlich vertretenen Partei besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädi- 7 gung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Dem Beschuldigten sind somit keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. Für seine Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin wird der Beschuldigte auf den Zivilweg verwiesen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9