6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden der von ihr geleisteten Sicherheit von CHF 750.00 entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).