Bei der Frage, ob die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vom 11. Februar 2021 rechtmässig war, handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die im hängigen Zivilverfahren zu klären ist. 5.2 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung und Urkundenfälschung zu Recht nicht an die Hand genommen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beweisanträge der Beschwerdeführerin – soweit sie überhaupt verfahrensrelevant sind – etwas am Ergebnis ändern können.