Damit besteht auch kein Raum für eine Bestrafung der Beschuldigten wegen Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft oder Gebrauchs einer unwahren Urkunde. Der allergologischen Abklärung vom 23. November 2020 kommt keine über eine einfache schriftliche Erklärung hinausgehende erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Der Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist nicht erfüllt. Bei der Frage, ob die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vom 11. Februar 2021 rechtmässig war, handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die im hängigen Zivilverfahren zu klären ist.