_ vom 10. November 2020 und die eingereichten Fotos für den von der Beschuldigten geschilderten Sachverhalt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. C.________ nicht zur Erstellung eines Arztzeugnisses, sondern nur konsiliarisch beigezogen wurde (vgl. auch erster Satz der allergologischen Abklärung vom 23. November 2020). Beim Bericht vom 23. November 2020 handelt es sich um eine Einschätzung und nicht um eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschuldigten. So hielt Dr. med. C.______