5 13 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1 f.). Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach es vorliegend keine Hinweise darauf gibt, dass der Gesundheitszustand der Beschuldigten in der allergologischen Abklärung vom 23. November 2020 unzutreffend dargestellt wurde. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, sprechen insbesondere das Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 10. November 2020 und die eingereichten Fotos für den von der Beschuldigten geschilderten Sachverhalt.