überwies die Beschuldigte für eine allergologische Abklärung an Dr. med. C.________. Dieser gab im Bericht vom 23. November 2020 u.a. wieder, was die Beschuldigte ihm anlässlich ihres Gesprächs geschildert hatte. Bei den Angaben der Beschuldigten gegenüber Dr. med. C.________ handelt es sich um einseitige Erklärungen, welche die Beschuldigte in eigenem Interesse machte. Diesen kommt von vornherein keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. BGE 144 IV