Personen öffentlichen Glaubens sind Privatpersonen, die durch staatliche Autorisation ermächtigt sind, öffentliche Urkunden auszustellen, z.B. freie Notare, Friedensrichter, Gemeindeschreiber, soweit sie nicht Beamte bzw. Organträger einer Behörde sind (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 110 Abs. 5 StGB mit Hinweisen). Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB ist daher nicht erfüllt. Dr. med. F.________ überwies die Beschuldigte für eine allergologische Abklärung an Dr. med. C.