Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtpflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Personen öffentlichen Glaubens sind Privatpersonen, die durch staatliche Autorisation ermächtigt sind, öffentliche Urkunden auszustellen, z.B. freie Notare, Friedensrichter, Gemeindeschreiber, soweit sie nicht Beamte bzw. Organträger einer Behörde sind (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.