5. 5.1 Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach kein hinreichender Verdacht auf ein strafbares Handeln der Beschuldigten vorliegt, nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass Dr. med. C.________ in seiner Funktion als Arzt weder ein Beamter noch eine Person öffentlichen Glaubens ist. Als Beamte gelten gemäss Art.