Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Mit der Tatbestandsvariante des «Beurkundenlassens» ist die Begehung der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft gemeint (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc mit Hinweis). Es gelten hierfür die allgemeinen Regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.3 mit Hinweis).