3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammenfassend ein, ein ärztliches Zeugnis habe durch seine erhöhte Glaubwürdigkeit den Charakter einer Urkunde und dürfe nicht sorglos und/oder fahrlässig verfasst werden. Für die Öffentlichkeit sei es äusserst wichtig, dass ärztlichen Zeugnissen ein hoher Beweiswert und eine grosse Glaubwürdigkeit zukomme, daher müsse die Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Art. 253 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Vorliegend sei der Zivilweg bereits vor der Einreichung der Strafanzeige bestritten worden.