A.________ hat ihre Ärzte nicht vom Arztgeheimnis entbunden. Somit gilt grundsätzlich die ärztliche Schweigepflicht. Eine Aussagepflicht nach Art. 171 Abs. 2 StPO als Ausnahme von dieser Regel liegt nicht vor, womit die Resultate der durchgeführten Tests und der den Untersuchungsergebnissen zugrundeliegende Sachverhalt nicht nachvollzogen werden können. Die Aussage von B.________ steht folglich gegen die Aussage von A.________ und die damit verbundene Bestätigung aus dem allergologischen Bericht von C.__