2 zeugnis erschlichen zu haben, um damit ihren Mietvertrag mit der Beschwerdeführerin per sofort auflösen zu können. In ihrer Strafanzeige vom 11. März 2021 (eingereicht anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2021) schilderte die Beschwerdeführerin, die Beschuldigte habe von September 2020 bis Februar 2021 die Einliegerwohnung in ihrem Haus an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) als Mieterin bewohnt.