der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin in der Replik vom 13. September 2021 geltend macht, es sei zu prüfen, ob sich die Beschuldigte durch das Fälschen von Fotografien strafbar gemacht habe. Diese Sachverhalte gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten gemäss Anzeigerapport vom 17. Mai 2021 vor, sich beim Allergologen Dr. med. C.________ ein falsches Arzt-