Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung und Urkundenfälschung den Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 23. Juli 2021 vorbringt, es obliege der Justiz festzustellen, ob angesichts der besonderen Arglist und Bereicherungsabsicht der Tatbestand des versuchten Betrugs vorliege, ist dies von der ursprünglichen Strafanzeige resp. der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst.