Die Beschuldigte deponierte mit Schreiben vom 31. August 2021 Bemerkungen zur Beschwerde, verzichtete im Übrigen aber auf eine Stellungnahme. Mit Replik vom 13. September 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und machte geltend, es sei zusätzlich zu prüfen, ob sich die Beschuldigte durch das Fälschen von Fotografien strafbar gemacht habe.