Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 750.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 31. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte deponierte mit Schreiben vom 31. August 2021 Bemerkungen zur Beschwerde, verzichtete im Übrigen aber auf eine Stellungnahme.