Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 357 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 7. Juli 2021 (O 21 5419) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigte) wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung und Urkun- denfälschung nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (Straf- und Zivilklä- gerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Juli 2021 Beschwerde. Sie bean- tragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 750.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 31. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte deponierte mit Schreiben vom 31. August 2021 Bemerkungen zur Beschwerde, verzichtete im Üb- rigen aber auf eine Stellungnahme. Mit Replik vom 13. September 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und machte geltend, es sei zusätzlich zu prüfen, ob sich die Beschuldigte durch das Fälschen von Fotografien strafbar gemacht habe. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ge- gen die Beschuldigte wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung und Ur- kundenfälschung den Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerde vom 23. Juli 2021 vorbringt, es obliege der Justiz festzustellen, ob angesichts der besonderen Arglist und Bereicherungsabsicht der Tatbestand des versuchten Betrugs vorliege, ist dies von der ursprünglichen Strafanzeige resp. der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde- führerin in der Replik vom 13. September 2021 geltend macht, es sei zu prüfen, ob sich die Beschuldigte durch das Fälschen von Fotografien strafbar gemacht habe. Diese Sachverhalte gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten gemäss Anzeigerapport vom 17. Mai 2021 vor, sich beim Allergologen Dr. med. C.________ ein falsches Arzt- 2 zeugnis erschlichen zu haben, um damit ihren Mietvertrag mit der Beschwerdefüh- rerin per sofort auflösen zu können. In ihrer Strafanzeige vom 11. März 2021 (ein- gereicht anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2021) schilderte die Beschwerdeführerin, die Beschuldigte habe von September 2020 bis Februar 2021 die Einliegerwohnung in ihrem Haus an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) als Mieterin bewohnt. Nach einer esoterischen «Begehung» der Wohnung durch eine Heilpraktikerin habe sich die Beschuldigte beklagt, die Wohnung sei feucht, es gebe Schimmel und es stinke. Das Haus sei jedoch von 2010 bis 2012 komplett ausgehöhlt und umfassend renoviert worden. Die Ärztin Dr. med. F.________ habe in einem Arztzeugnis vom 10. November 2020 bestätigt, dass die Beschuldigte seit dem Einzug in die neue Wohnung zunehmend unter Übelkeit, Hustenreiz sowie trockenem Husten leide und stark in ihrem körperlichen Wohlbe- finden eingeschränkt sei (vgl. Arztzeugnis vom 10. November 2020). Anschlies- send habe Dr. med. F.________ die Beschuldigte für weitere Abklärungen an den Allergologen Dr. med. C.________ überwiesen, der wunschgemäss ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt habe. Der Bericht von Dr. med. C.________ vom 23. November 2020 genüge in keiner Hinsicht den wissenschaftlichen Anforderun- gen an ein ärztliches Zeugnis. Die Beschuldigte habe den Mietvertrag durch ihren Anwalt am 11. Februar 2021 fristlos gekündigt. Das falsche ärztliche Zeugnis habe ihr dazu gedient, die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten nicht einzuhal- ten. Die Beschuldigte habe seit September 2020 nie Anzeichen von Husten und Kurzatmigkeit gezeigt. Sie habe all dies nur vorgeschoben, um drei oder vier Mo- natsmieten zu sparen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: In der Funktion als Arzt qualifiziert sich Dr. C.________ weder als Beamter noch als eine Person öf- fentlichen Glaubens. Folglich ist der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB nicht erfüllt. […] A.________ hat ihre Ärzte nicht vom Arztgeheimnis entbunden. Somit gilt grundsätzlich die ärztliche Schweigepflicht. Eine Aussagepflicht nach Art. 171 Abs. 2 StPO als Ausnahme von dieser Regel liegt nicht vor, womit die Resultate der durchgeführten Tests und der den Untersuchungsergebnissen zu- grundeliegende Sachverhalt nicht nachvollzogen werden können. Die Aussage von B.________ steht folglich gegen die Aussage von A.________ und die damit verbundene Bestätigung aus dem allergo- logischen Bericht von C.________. Durch die fehlenden patientenbezogenen Informationen mangelt es an jeglichen Hinweisen darauf, dass es sich beim Bericht vom 23. November 2020 um ein unwah- res Zeugnis handelt, welches ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes von A.________ darstellt. Ebenso wenig ergibt sich aus den vorliegenden Informationen ein Verdacht, dass A.________ ihre Symptome C.________ nur vorgaukelte, so dass dieser als vorsatzloses Werkzeug eine Urkundenfälschung begangen hätte, zumal immerhin sowohl das Arztzeugnis von Dr. med. F.________ als auch die vorliegenden Fotos der Wohnung für den dem Zeugnis zugrundeliegenden und von A.________ geltend gemachten Sachverhalt sprechen. Nach den genannten Umständen ergibt sich kein zureichender und überprüfbarer Verdacht auf ein strafbares Handeln von A.________. Vielmehr erweckt die hier interessierende Strafanzeige den Ein- druck, dass in casu versucht wird, eine reine Zivilrechtsstreitigkeit mit Mitteln des Strafrechts auszu- 3 tragen. Diesem Ansinnen ist entschieden entgegenzutreten, und es ist mit Nachdruck festzustellen, dass die Klärung von materiellrechtlichen Fragen über die Auflösung des Mietverhältnisses und deren Folgen sowie diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten auf dem Zivilweg zu erfolgen hat. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammenfassend ein, ein ärztliches Zeugnis habe durch seine erhöhte Glaubwürdigkeit den Charakter einer Urkunde und dürfe nicht sorglos und/oder fahrlässig verfasst werden. Für die Öffentlichkeit sei es äusserst wichtig, dass ärztlichen Zeugnissen ein hoher Beweiswert und eine grosse Glaubwürdigkeit zukomme, daher müsse die Staatsanwaltschaft eine Straf- anzeige wegen Art. 253 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Vorliegend sei der Zivilweg bereits vor der Einreichung der Strafanzeige bestritten worden. Das Zivilverfahren sei der- zeit beim Regionalgericht Thun hängig. Bei der fraglichen Mietwohnung handle es sich mitnichten um eine sanierungsbedürftige Altbauwohnung. Es gebe keine sa- nierungsbedürftigen Baumängel. Die Räume seien nicht feucht und es gebe auch keinen Schimmel in der Wohnung. Die Beschuldigte habe nicht vorhandene Baumängel zum Vorwand genommen, um die Wohnung unter Zuhilfenahme eines falschen Zeugnisses fristlos zu kündigen. Dies mit dem Ziel, drei Monatsmieten zu sparen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dagegen verfügt die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus- setzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 86 E. 4.1.1; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Nach Art. 253 StGB wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrich- 4 tig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeur- kundung (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkun- de, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht über- einstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge- genüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrau- ensverhältnis zum Empfänger steht. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Mit der Tatbestandsvariante des «Beurkundenlassens» ist die Be- gehung der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft gemeint (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc mit Hinweis). Es gelten hierfür die allgemeinen Regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.3 mit Hinweis). 5. 5.1 Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Was die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an der Schluss- folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach kein hinreichender Verdacht auf ein strafbares Handeln der Beschuldigten vorliegt, nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass Dr. med. C.________ in seiner Funktion als Arzt weder ein Beamter noch eine Person öffentlichen Glaubens ist. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB die Beamten und Angestellten ei- ner öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die proviso- risch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtpflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Personen öffentlichen Glaubens sind Privatpersonen, die durch staatliche Autorisa- tion ermächtigt sind, öffentliche Urkunden auszustellen, z.B. freie Notare, Friedens- richter, Gemeindeschreiber, soweit sie nicht Beamte bzw. Organträger einer Behörde sind (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 110 Abs. 5 StGB mit Hinweisen). Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB ist daher nicht erfüllt. Dr. med. F.________ überwies die Beschuldigte für eine allergologische Abklärung an Dr. med. C.________. Dieser gab im Bericht vom 23. November 2020 u.a. wie- der, was die Beschuldigte ihm anlässlich ihres Gesprächs geschildert hatte. Bei den Angaben der Beschuldigten gegenüber Dr. med. C.________ handelt es sich um einseitige Erklärungen, welche die Beschuldigte in eigenem Interesse machte. Diesen kommt von vornherein keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. BGE 144 IV 5 13 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1 f.). Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach es vorliegend keine Hinweise darauf gibt, dass der Gesundheitszustand der Beschul- digten in der allergologischen Abklärung vom 23. November 2020 unzutreffend dargestellt wurde. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, sprechen insbe- sondere das Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 10. November 2020 und die eingereichten Fotos für den von der Beschuldigten geschilderten Sachverhalt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. C.________ nicht zur Erstellung eines Arztzeugnisses, sondern nur konsiliarisch beigezogen wurde (vgl. auch erster Satz der allergologischen Abklärung vom 23. November 2020). Beim Bericht vom 23. November 2020 handelt es sich um eine Einschätzung und nicht um eine ab- schliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschuldigten. So hielt Dr. med. C.________ unter dem Titel «Diagnose» fest, dass die Beschuldigte an einer Gräserpollenallergie leide (was vorliegend nicht relevant ist) und der Verdacht auf («V.a.») Asthma bestehe, differentialdiagnostisch («DD») Asthmaäquivalent. Eine definitive Diagnose stellte Dr. med. C.________ nicht. Wie im Beschluss BK 21 358 dargelegt, erfüllt das Handeln von Dr. med. C.________ den Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB nicht. Damit besteht auch kein Raum für eine Bestrafung der Beschuldigten wegen Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft oder Gebrauchs einer unwahren Urkunde. Der allergolo- gischen Abklärung vom 23. November 2020 kommt keine über eine einfache schriftliche Erklärung hinausgehende erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Der Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist nicht erfüllt. Bei der Frage, ob die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vom 11. Februar 2021 rechtmässig war, handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die im hängigen Zivilverfahren zu klären ist. 5.2 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung und Urkundenfälschung zu Recht nicht an die Hand genommen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beweisanträge der Be- schwerdeführerin – soweit sie überhaupt verfahrensrelevant sind – etwas am Er- gebnis ändern können. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden der von ihr geleisteten Sicherheit von CHF 750.00 entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7