Es handelt sich vorliegend nicht um ein generelles Verbot, dem Geschädigten Briefe zu schreiben, sondern lediglich um die Aufforderung, dem Geschädigten keine Briefe mehr mit einem gewissen Inhalt zu senden. Unter diesem Aspekt erachtet die Kammer die Verfügung der Staatsanwältin als zulässig. 7. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschlagnahme des Schriftstücks im Einklang mit den für eine solche Zwangsmassnahme erforderlichen Voraussetzungen erfolgte und die damit einhergehende Briefzensur zulässig ist. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.