Grundsätzlich wird die Figur eines generell unzulässigen Adressaten in der Rechtsprechung abgelehnt. Die Beziehung zwischen dem inhaftierten Absender eines Briefes und dem Empfänger kann für die Beurteilung der Kollusionsgefahr zwar eine Rolle spielen, Letztere muss sich aber immer aus dem konkreten Schreiben selbst ergeben (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 94 vom 17. April 2020 E. 7.2). In concreto forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf, keine weiteren Briefe an den Geschädigten zu schreiben, mit welchen sie dem Geschädigten weiterhin ihre Liebe vorzugaukeln und ihn zu beeinflussen versucht.