Für den Haftzweck ist es unerlässlich, dass der Brief nicht weitergeleitet wird. Damit stellt das Weiterleiten einer Kopie des Briefes keine mildere Massnahme dar, da der Geschädigte ein unzulässiger Adressat ist. Das öffentliche Interesse des Haftzwecks überwiegt demnach das private Interesse der Beschwerdeführerin und die Beschlagnahme ist auch unter dem Aspekt zulässig. 6.6 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, weitere Briefe an den Geschädigten zu unterlassen, zulässig ist. Grundsätzlich wird die Figur eines generell unzulässigen Adressaten in der Rechtsprechung abgelehnt.