Er war offenbar verunsichert und überfordert, was den Schluss zulässt, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahmeverfügung Kollusionsgefahr bestand. Überdies konnten die Parteien bis dato noch nicht mit den Ergebnissen der Telefonauswertung sowie der ersuchten Auskunft bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern konfrontiert werden. Der Eingriff in die persönlichen Rechte der Beschwerdeführerin ist als leicht zu qualifizieren; Briefe an ihre Familienangehörigen und weitere Personen bleiben möglich. Für den Haftzweck ist es unerlässlich, dass der Brief nicht weitergeleitet wird.