Angerufen wird damit der Haftzweck der Kollusionsgefahr. Der umstrittene Brief enthält Liebeserklärungen, was den Geschädigten zu Falschaussagen zugunsten der Beschwerdeführerin verleiten könnte. Dass auch nach den parteiöffentlichen Einvernahmen eine Beeinflussung nach wie vor möglich ist, zeigt die Reaktion des Geschädigten auf einen Brief, welcher ihm zuvor irrtümlicherweise weitergeleitet wurde. Er war offenbar verunsichert und überfordert, was den Schluss zulässt, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahmeverfügung Kollusionsgefahr bestand.